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Thema: Bedeutung neuer Betriebszulassungspflicht

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    Bedeutung neuer Betriebszulassungspflicht

    Hallo Forumsmitglieder

    Sicherlich haben einige von ihnen in der letzten Zeit Post von ihrer zuständigen Lebensmittelbehörde bekommen. Darin wurden sie gebeten, sich hinsichtlich Ihres Betriebes zu äußern, ob sie beabsichtigen, diesen nach neuem EU-Recht zuzulassen.

    Da nun eine gewissen Verunsicherung bei vielen Betrieben zu erkennen ist, viele Fragen im Handwerk offen sind, möchte ich gerne eine Diskussion zu diesem Thema anregen - welche Fragen und Probleme stellen sich in der Praxis?

    Eröffnen möchte ich die Runde gerne mit der Betrachtung der Bedeutung der neuen Zulassungspflicht für Lebensmittelbetriebe nach EU-Recht.
    • Neue europaweit einheitliche Lebensmittelhygienestanda rds:
    Um die Lebensmittelsicherheit zu verbessern und das Verbrauchervertrauen zu erhöhen, wurde durch die EU-Kommission ein Maßnahmenkatalog beschlossen, der in allen Mitgliedsstaaten der EU das Lebensmittelhygienerecht auf eine gemeinsame Basis stellt.
    Diese Vorschriften enthalten viele neue Verpflichtungen und Anforderungen an Lebensmittelbetriebe, lässt aber auch mehr individuellen Handlungsspielraum als bisher, um die Ziele des Lebensmittelhygienerechts zu erreichen.

    Eine zentrale Rolle spielt dabei die Neuregelung der Zulassung von Lebensmittelbetrieben nach EU-Recht.
    • Zulassung als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Betätigung:
    Mit der Neuordnung des Lebensmittelhygienerechts der europäischen Gemeinschaft erhält die Zulassung von Betrieben eine neue Bedeutung.
    Das bis Ende 2005 geltende Gemeinschaftsrecht regelte die Zulassung von Betrieben als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel mit anderen Mitgliedsstaaten.

    Seit 2006 ist die Erteilung einer Zulassung nun grundsätzliche Voraussetzung für das Inverkehrbringen des betreffenden Lebensmittels tierischen Ursprungs.
    Dabei geht das neue Recht grundsätzlich von einer Zulassungspflicht für Betriebe aus, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, hierzu zählen grundsätzlich auch Metzgereien (abgesehen von genau definierten Ausnahmefällen).
    Dies hat nun folgende Konsequenzen für Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in Verkehr bringen:
    -Viele bisher nicht zulassungspflichtige Betriebe sind nun zulassungspflichtig
    -Spätestens bis zum Ablauf des durch die EG-VO 2076/2005 vorgesehenen Übergangszeitraum (31.12.2009) muss eine Zulassung erfolgt sein.
    -Betriebe, die bis spätestens nach dem Ende des Überganszeitraum keine Zulassung trotz bestehender Zulassungspflicht haben, dürfen gem. Art. 4 EG-VO 853/2004 keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs mehr in Verkehr bringen
    -Die zuständigen Behörden werden dazu angehalten, darauf zu achten, dass zulassungspflichtige Betriebe nach diesem Datum keine Produkte mehr ohne Zulassung In - Verkehr bringen – gegebenenfalls dem Betrieb das In - Verkehr – Bringen untersagen – Das läuft auf ein Verbot dieser Betätigung hinaus.

    Daraus ergibt sich nun für einige Betriebe ein Handlungsgebot oder zumindest ein Überdenken des Betriebskonzepts.

    Über eine angeregte Diskussion, wie in der Praxis diese Regelungen aufgenommen und verfahren wird, würde ich mich sehr freuen.

    Viele Grüße
    Henrik Basler
    Geändert von Henrik_Basler (08.02.2008 um 10:32 Uhr)

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