Hallo,
Art. 5 EG-VO 852/2004 fordert von Lebensmittelunternehmen zur Identifizierung Kontrolle und Auschaltung von Gefahren ein Verfahren einzurichten und ständig durchzuführen, das HACCP-Grundsätzen entspricht.
Meist ist der Betriebsinhaber als Lebensmittelunternehmer für die Kontrollverfahren verantwortlich
Allerdings kann man auch die Durchführung, Kontrolle auf geeignete (mit diesen Verfahren bewanderte Fachkräfte) verantwortliche Personen übertragen werden. Eine solche Delegierung der Verantwortlichkeit und damit Befreiung von der Verantwortlichkeit ist aber nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt wird.
Wie dieses Verfahren gestalten sein muss, wie umfangreich, hängt von der Betriebsgröße und der eingesetzten Produktionsverfahren ab.
Bei nicht zulassungspflichtigen Unternehmen wird die Existenz und Durchführung seitens der Behörde nicht automatisch kontrolliert - nur wenn etwas schief läuft, Probleme auftauchen, wird kontrolliert, welche Verfahren zur Gefahrenanalyse und Kontrolle sowie deren Ausschaltung existieren und durchgeführt werden. Falls diese dann nicht nachgewiesen werden können, spricht dies sehr für ein Verschulden / Pflichtverletzung. Hier kann dann die Behörde Auflagen für eine zukünftige Durchführung erteilen.
Im Rahmen einer Zulassung werden solche Verfahren / Konzepte und die Dokumentation von der Behörde angeschaut.
Viele Grüße
H. Basler




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