Mit Sicherheit hat sich einiges geänder, aber die Grundzüge stimmen, in Bezug auf Zeiten.

Siehe auch BMWI Arbeitszeit gesetz.

Das müßte Dein Obermeister auch Wissen!

Und ich habe mir wieder ein Bein Gestellt in Bezug auf eine Einstellung.

2.Geänderte Bestimmungen über Arbeitszeiten

2.1.Ladenschluß Gesetz (vom 30.07.1996)
Vom 01.11.1996 an treten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Läden ( Verkaufsstellen) zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

werktags (Montags bis Freitags) in der Zeit von 6:00 Uhr (Bäckereiverkaufsstellen ab 5:30 Uhr)bis 20:00 Uhr,
Samstags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
an den 4 Samstagen vor dem 24 Dezember bis 18:00 Uhr,
am 24.Dezember bis 14:00 Uhr
An Sonn - und Feiertagen müssen Verkaufsstellen in der Regel geschlossen sein.
Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditor waren dürfen auch an Sonn - und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet sein

Kann Vorschrift:
(nur mit eigener Produktion)

2.2 Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom *30.07.1996

Es tritt ebenfalls vom 01.11.1996 an in Kraft; das alte Bäcker Arbeitsgesetz entfällt.
Ab diesem Zeitpunkt:
darf in Bäckereien und Konditoreien in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr gearbeitet werden,
dürfen Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien an Sonn - und Feiertagen „für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditoreiwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckereiwaren beschäftigt werden.“
werden Arbeitnehmer an einem Sonn - Feiertag beschäftigt, müssen sie innerhalb vom zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten.
Im Jahr müssen 15 Sonntage Beschäftigung frei Bleiben.

Nachtarbeit

Für Bäcker und Konditoren zählt die Zeit von 22:00 Uhr als Nachtzeit.
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die zu mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit fällt.
Als Nachtarbeit gilt:
wer regelmäßig in Wechselschicht Nachtarbeit zu leisten hat, wer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet.
Bei längerer Nachtarbeit (bis zu 10 Stunden) muß ein Ausgleich auf die durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag innerhalb von 4 Wochen bzw. von einem Kalendermonat erfolgen.