Hi
Bestback hat mal wieder die wichtigen Sachen geschrieben.
Und so heißt es : Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine Abmahnung notwendig, die mündlich oder auch schriftlich erfolgen kann (sollte schriftlich sein wegen Beweisgründen).
Der Sozialwidrikeit der ordentlichen Kündigung kann vom Arbeitnehmer,durch die Kündigungsschutzklage angefochten werden (Frist 3 Wochen nach nach ausspruch der Kündigung, einzureichen beim Arbeitsgericht.
Und richtig ist, da geht es nicht mehr um rücknahme und einstellung sondern nur noch um Geld. Wird die Kündigung als unwirksam erklärt, bestand das Arbeitsverhältnis weiter, muß auch nachträglich Lohn weiter gezahltgezahlt werden, wenn du einen Zeugen hast der bestätigt das du arbeiten wolltest und der AG so sachen gesagt hat geh heim bis Gekündigt, hast hier nichts mehr zu suchen usw.
Die Abfindung..da gibt es Richtwerte..über 50 Jahre gibt mehr. ansonsten gilt Pro Jahr im Betrieb zwischen 1/4 bis ganzes Monatsgehalt.
So hat er alles falsch gemacht, wird dafür bezahlen.
Dir wünsche ich Glück das der nächste AG versteht, das seine Angestellten sein wichtigstes Kapital ist das er auch pflegen muß.
gruß Oh-Brezel