Hier ein kopierter Text von den Seiten des Deutschen Bäckerhandwerks
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Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.
Die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks (ZVK) wurde im Jahr 1970 auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) gegründet. Durch die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge war die Teilnahme aller Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03. Oktober 1990 gewährleistet.
Die Tarifvertragsparteien haben sich im Dezember 2002 darauf verständigt, die Beitragspflicht der Betriebe aufzuheben und die Kasse abzuwickeln. Dieser Schritt ist aufgrund der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit in Zukunft immer notwendiger werdenden Vorsorge des einzelnen Arbeitnehmers nach eingehenden Beratungen der Tarifvertragsparteien erfolgt, um auf der Basis der ab 01.01.2002 erfolgten gesetzlichen Neuregelung eine neue attraktive betriebliche Altersvorsorge auf der Grundlage eines Rahmentarifvertrages zu vereinbaren. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie unter der Rubrik Bäcker-Rente.

Die Zusatzversorgungskasse befindet sich seit dem 1.1.2003 in Abwicklung, wird aber weiter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Ab dem 1.1.2004 können nur noch unverfallbare Teilansprüche, die bis zum 31.01.2003 begründet worden sind, bei uns geltend gemacht werden.

Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind alle sozialversicherungspflich tig beschäftigten Arbeitnehmer in Bäckereibetrieben, gleich welche Funktion sie dort ausüben. Auch Familienangehörige gehören zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten, wenn sie in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.

Vollrentenanspruch
Einen Vollrentenanspruch hat derjenige, der bis zum 31.12.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente ) oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und unmittelbar bis zum 31.01.2003 eine 10jährige ununterbrochene Arbeitnehmertätigkeit in Bäckereibetrieben nachweisen kann. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Zeit in einem oder mehreren Betrieben nachgewiesen wird.
Als Unterbrechung zählen nicht:

Zeiten der Arbeitslosigkeit
Beschäftigung in einem Betrieb der Brotindustrie
Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente)

Vorstehende Zeiten werden aber bei der Berechnung der Wartezeit nicht mit angerechnet. Insgesamt muss eine Tätigkeit von mindestens 10 Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks nachgewiesen werden.
Eine Rente aus der Privatversicherung berechtigt nicht zum Bezug einer Zusatzrente.

Teilrentenanspruch
Voraussetzung hierfür ist:

10jährige ununterbrochene sozialversicherungspflich tige Arbeitnehmertätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb bis zum 31.01.2003
Vollendung des 35. Lebensjahres bei Ausscheiden aus diesem Betrieb bzw. bei Beschäftigung über den 31.01.2003 hinaus spätestens am 31.01.2003
Ausscheiden aus diesem Betrieb nach dem 21.12.1974
Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente )
oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Höhe der Teilrente:
Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 25 %
Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 50 %
Nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 75 %
der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb gezahlten Vollrente.

Die Höhe der Zusatzrente berechnet sich gemäß § 1 Ziff. 1 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Nach dem 31.12.2003 eintretende Versicherungsfälle und aufrechterhaltene Anwartschaften werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs icht (BaFin) ab 01.01.2004 vorerst um 2,9 % jährlich gekürzt. Sollte die Kasse in den kommenden Jahren wieder einen Überschuss erwirtschaften, kann dieser zur Kompensierung der Kürzung verwendet werden.

Die Zahlung erfolgt vierteljährlich nachträglich.

Bei der Antragstellung wird jede Bäckerinnung, Kreishandwerkerschaft oder Verwaltungsstelle der Gewerkschaft NGG gerne behilflich sein

Entwicklung des Rentnerbestandes seit Gründung



Die aktuelle Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stellen wir Ihnen unten als druckfähiges pdf-Dokument zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Zusatzversorgungkasse:

Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten
des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG
Bondorfer Str. 23
53604 Bad Honnef
Tel. 02224/770423 od. 24