Hallo Darf ich als Bäckergeselle mit 30 jähriger Berufserfahrung zuhause selber ein Holzofenbrot herstellen und verkaufen?
Hallo Darf ich als Bäckergeselle mit 30 jähriger Berufserfahrung zuhause selber ein Holzofenbrot herstellen und verkaufen?
Hallo bauermac, was ist Dein Zuhause? Eine normale Wohnung oder vielleicht ein landwirtschaftlicher Betrieb? Für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe gibt es Sonderregelungen, ansonsten benötigt man zur Herstellung von Backwaren wie Brot u. ä. die Ausbildung als Meister im Bäckerhandwerk. Gesellen mit nachgewiesener mind. sechsjähriger Berufstätigkeit in leitender Position können eine Ausnahmegenehmigung bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer beantragen. Detailierte Informationen dazu gibts bei der Handwerkskammer.
Hallo Thomas,
waren das nicht 8 Gesellenjahre ?Peinlich, weiss ich im Moment selber nicht mehr, ich meine, es wären 8 Jahre gewesen!
Gruss,Roggenbrot
Die geltenden Regelungen finden sich in der Handwerksordnung. Diese kann man u. a. auf der Website der Handwerkskammer als PFD-Dokument erhalten.
Hier ein Auszug aus dem Gesetz:
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(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
1.eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
3.Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.--------------------------------------------
Quelle: Handwerksordnung als PDF
Ich empfehle eindringlich allen, die sich über diesen Umweg in die Selbstständigkeit wagen, sich zuvor die betriebswirtschaftlichen Grundlagen anzueignen! Dazu werden von den IHK, HWK entsprechende Kurse angeboten.
Geändert von Thomas Christensen (15.03.2009 um 15:04 Uhr)
Hallo Thomas,
dann waren es also doch nur 6 Jahre! P.s.: deine handfesten Kommentare sind immer absolut treffend ! Weiter so !
Gruss vom Roggenbrot
Interessant fände ich es ja mal, zu erfahren, wer die Möglichkeit der sogenannten "Ausübungsberechtigung" erfolgreich genutzt hat, wie die Handwerkskammer sich dazu verhält und mit welchen Problemen er (sie) im neu geründeten Unternehmen nun zu kämpfen hat.
Hi bauermac
Steuerrechtlich darfst Du es bis zu einem Umsatz von 1500 Euro/Monat weil das Finanzamt bis zu diesem Betrag von keiner Gewinnerzielungsabsicht ausgeht sondern von "Liebhaberei" bzw. Hobby.
Wie es gewerberechtlich aussieht weis ich jetzt nicht auswendig, denke aber das es möglicherweise dann auch keiner Anmeldung bedarf weil steuerrechtlichlich auch kein Gewerbebetrieb(=Gewinnerz ielungsabsicht) vorliegt - bin mir da aber nicht sicher !
Schönen Gruß vom bestback
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