Das Herstellen bestimmter Lebensmittel, wie Wurst oder Brot, darf laut Handwerksordnung in einigen Handwerksberufen (z.B. Metzger, Bäcker, Konditor) nur von Personen ausgeübt werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. In der Regel wird dazu die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerkszweig benötigt. Direktvermarkter dürfen ausnahmsweise solche handwerklichen Tätigkeiten in unerheblichem Umfang in Form eines handwerklichen Nebenbetriebes ausüben. Als unerheblich gilt, wenn während eines Jahres