Wolfgang, da Dein Text sehr klein geraten ist habe ich mir erlaubt den Text zu vergroessern und nochmals hierher zu kopieren! Hoffe das ist ok mit Dir und Thomas

Ok hier der Text aus dem webbaecker in 12 punkt


Karlsruhe. (BVerfG / eb) Die Meisterprüfung als Voraussetzung zur Führung eines Handwerksbetriebs ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht immer sinnvoll (vgl. Beschluss 1 BvR 1730/02 vom 05. Dezember). Die Konkurrenz aus den EU-Mitgliedsstaaten lasse daran zweifeln, ob sich die Meisterprüfung zur Qualitätssicherung überhaupt noch eigne, heißt es aus Karlsruhe. Ebenso sei zweifelhaft, ob die langwierige und teure Meisterausbildung überhaupt noch zumutbar sei.

Damit urteilte das Gericht im sinn eines Zimmermannsgesellen, der sich nach zehnjähriger Berufserfahrung 1999 in die Handwerksrolle als Zimmerer eintragen lassen wollte. Das wurde ihm wegen der fehlenden Meisterprüfung verweigert. Als er dennoch selbstständig arbeitete, bekam er ein Bußgeld in Höhe von 9.000 Euro auferlegt, gegen das er in unteren Instanzen erfolglos klagte. Diese Verfahren verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, entschieden die Verfassungsrichter. Gerade in Grenzregionen zum Osten hin haben Handwerker mit der Konkurrenz aus der EU zu kämpfen. Ein Grund dafür ist der für deutsche Handwerker geltende Meisterzwang. Danach durften bis 2004 nur in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker einen eigenen Betrieb öffnen. Eingetragen wurden ausschließlich Meister. Handwerker aus der EU benötigen dagegen nur eine mehrjährige Berufserfahrung, um in Deutschland selbstständig arbeiten zu dürfen. Seit 2004 müssen deutsche Handwerker in 53 von 94 Berufen keine Meisterprüfung mehr für die Gründung eines eigenen Betriebs ablegen, so sie über eine gewisse Berufserfahrung verfügen. In 41 Berufen, darunter Bäcker und Fleischer, ist der große Befähigungsnachweis weiterhin Voraussetzung für die Selbstständigkeit. Ob dieses Verfahren in der heutigen Zeit noch verhältnismäßig sei, sei eher fraglich, gibt das Verfassungsgericht zu bedenken.