Handdesinfektion in Lebensmittelbetrieben, grundsätzlich immer nach dem Stuhlgang, vor Arbeitsbeginn und nach Pausen erneutem Betreten der Produktionsräume gehört zur GMP (Good Manufacturing Practice, Gute Herstellungspraxis) und wird nicht speziell vom Gesetzgeber vorgeschrieben! Tritt ein Schadensfall auf und es wird nachgewiesen, dass das Nichtbeachten der GMP-Regeln zum Schaden beigetragen hat, zahlt keine Versicherung, ganz abgesehen von evtl. Strafverfolgung wegen grob fahrlässiger Körperverletzung o. ä.