Hallo Speedwolf,
die von Dir geschilderte Beanstandung der Lebensmittelkontrolle entbehrt -meiner Meinung nach- jeder Logik und ist auch nach den Bestimmungen der Verordnung über Lebensmittelhygiene (VO EG 852/2004) nicht durchsetzbar.
In der genannten VO (Anhang II, Kapitel I, Nr. 10) wird gefordert, dass Reinigungs- und Desinfektionsmittel nicht in den Bereichen gelagert werden dürfen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
Ein Besen ist allerdings kein Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel, sondern ein Reinigungsgerät.
Demnach steht einer "griffbereiten" Aufbewahrung für spontane sogenannte"Zwischendurchr einigungen" innerhalb der Backstube nichts entgegen.
Im Falle einer etwaigen gröberen Verschmutzung des Bodens (Mehl, -staub, Brösel usw.) wäre es doch äußerst unsinnig den erforderlichen Besen -zur Beseitigung der "Verschmutzung"- erst aus einem anderen Raum herbei zu holen.
Davon ausgehend, dass sich der Besen in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand befindet, ist für die in diesem Raum bzw. Bereich gehandelten Lebensmittel durch die Aufbewahrung (in der Ecke) keine Gefahr und kein Risiko zu erwarten.
Demnach geht die ausgesprochene Beanstandung ins Leere.
Laß Dich also nicht verrückt machen. Manche Lebensmittelkontrolleure neigen eben zu solchen überzogenen und unhaltbaren Übertreibungen und zu Übereifer.
mfg, Winghalm




Zitieren