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Thema: Tarifverträge

  1. #1
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    Tarifverträge

    Seit 2 Jahren bin ich froh einen Job als Bäcker in Sachsen Anhalt zu besitzen.
    Nach meiner Probezeit versuchte ich Lohn- und Urlaubsverhandlungen zu führen.
    Laut Arbeitsvertrag bekomme ich als Meister 20 Tage Urlaub / Jahr.
    Stillschweigend wurde mein Urlaub dann auf 30 Tage erhöht und auf dem Lohnzettel seit Februar 2004 vermerkt.
    Jedoch sind keine schriftlichen Ergänzungen zum Arbeitsvertrag erfolgt.
    Seit einer Woche gibt es Diskussionen darüber, das mir dieser Urlaub nicht genehmigt worden ist, obwohl er vom Steuerbüro eingetragen worden ist, somit also eine Einwilligung des Arbeitgebers erfolgte.
    Nun will mein AG sogar die 10 angeblich zuviel erhaltenen Tage in 2004, mit 2005 verrechnen, sodaß ich in diesem Jahr nur ein Anrecht auf 10 Tage Urlaub hätte.

    Wie kann ich mich in diesem Fall verhalten und welche Rechte habe ich ??
    Ist das Verhalten überhaupt statthaft, wo mir doch eigentlich mind. 24 Urlaubstage zustehen würden ?

    Könnte mir in diesem Zusammenhang jemand Auskunft über Bruttotariflöhne in Sachsen Anhalt geben für die Position eines Meisters als Ofenführer ?

  2. #2
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    Re: Tarifverträge

    In den Innungen sind Tarifverträge erhältlich sie geben auch meist schon vorab eine telefonische Auskunft.Wieviel dir zusteht kann ich dir nicht sagen da jedes Bundesland einen anderen Vertrag hat.
    Aber frage doch deinen Arbeitgeber und rede mit ihm darüber.Vielleicht geht es dem Betrieb nicht so gut oder es ist ein Missverständniss,es kann auch sein das dein Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat und ihn so ausbügeln will weil er sich nicht traut dich daran anzusprechen.

  3. #3
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    Re: Tarifverträge



    ... danke, hat mir schon geholfen...


    Ich habe aber noch eine Frage...
    vieleicht kann sie mir noch jemand beantworten.

    Ist es im Bäckerhandwerk üblich, wenn ein gesetzlicher Feiertag in die Wochenmitte fällt, auf den eigentlich gesetzlichen freien Tag zu verzichten?

    Laut Argumentation meines AG's ist der Feiertag der freie Tag.
    Gibt es eventuell gesetzliche Grundlagen, wo man sich informieren könnte und es vieleicht als Gegenargument zum AG verwenden kann

    Als Anmerkung muß ich zufügen, das ich faßt ausnahmslos jeden Samstag arbeite.

  4. #4
    Lohnbaecker Gast

    Re: Tarifverträge

    Hallo Schöpfer!
    Es war vor ca. 20 jahren üblich wenn ein Feiertag ist, diesen mit dem Freien Tag zu Verrechnen.
    Ist aber Arbeitsrechtlich nicht zulässig.
    Das Du jeden Samstg Arbeites ist Berufs Spezifisch und man kann es nur Verhintern wenn man mit dem AG es Vertraglich vereinbart.
    Grundsätzlich steht Dir kein Freier Samstag zu aber ein anderer Wochentag.
    In der regel gewähren aber AG den freien Samstag in einem sog. Rotations Prinzip.
    Also jeder Mitarbeiter hat Irgendwann mal Samstags Frei.

  5. #5
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    Re: Tarifverträge

    ...OK, danke erst einmal...

    Das es nicht ganz zulässig ist, war mir schon gegenwärtig.
    Ich hätte vieleicht noch erwähnen müssen, das ich eine 40-Stunden Woche habe. Hat es vieleicht damit etwas zu tun ?
    Man soll ja auf seine Arbeitszeit kommen...

    Wie sollte ich denn nun meinem AG gegenüber auftreten, damit er nun auch kein Gegenargument findet ?
    Denn wir wollen ja beide unsere Interessen durchsetzen.

    Gibt es Rechtsprechungen oder Gesetze auf denen man vieleicht sich berufen kann ? :-/

  6. #6
    Lohnbaecker Gast

    Re: Tarifverträge

    Sprich Deinen AG einfach auf den Tarif Vertrag an!
    ;DAber Vorsichtig 8)daß kann nach hinten los Gehen :-/

    Besser ist es wenn Du einsicht in den Tarifvertrag Forderst.
    Das muß er Dir Zugestehen.
    Leider darfst Du diesen Vertrag nicht mit nach Hause nehmen.
    Da Du ja warscheinlich nicht Organisiert bist.
    ??? ??? ??? ??? ???
    Weitere Auskünfte erhälts Du bei der IHK deines Bezirkes.

  7. #7
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    Re: Tarifverträge

    Danke für die prompte Antwort...

    Ich habe schon einmal versucht etwas über die IHK diesbezüglich zu erfahren, mit dem "freundlichen&quo t; Hinweis, das nur die Innungsobermeister einen solchen Vertrag bekämen und ich auch nur bei denen etwas erfahre.
    Mein AG ist Obermeister... und ich weis, das es nach hinten losgehen wird.

    Deshalb muß ich nocheinmal bezüglich des freien tages nachfragen, ob es nicht noch anderswo (Gesetzblätter wie BGB oder Arbeitsrecht) geschrieben steht, wie die grundlegende Regelung zu erfolgen hat.


  8. #8
    Lohnbaecker Gast

    Bitte schön

    Mit Sicherheit hat sich einiges geänder, aber die Grundzüge stimmen, in Bezug auf Zeiten.

    Siehe auch BMWI Arbeitszeit gesetz.

    Das müßte Dein Obermeister auch Wissen!

    Und ich habe mir wieder ein Bein Gestellt in Bezug auf eine Einstellung.

    2.Geänderte Bestimmungen über Arbeitszeiten

    2.1.Ladenschluß Gesetz (vom 30.07.1996)
    Vom 01.11.1996 an treten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Läden ( Verkaufsstellen) zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

    werktags (Montags bis Freitags) in der Zeit von 6:00 Uhr (Bäckereiverkaufsstellen ab 5:30 Uhr)bis 20:00 Uhr,
    Samstags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
    an den 4 Samstagen vor dem 24 Dezember bis 18:00 Uhr,
    am 24.Dezember bis 14:00 Uhr
    An Sonn - und Feiertagen müssen Verkaufsstellen in der Regel geschlossen sein.
    Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditor waren dürfen auch an Sonn - und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet sein

    Kann Vorschrift:
    (nur mit eigener Produktion)

    2.2 Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom *30.07.1996

    Es tritt ebenfalls vom 01.11.1996 an in Kraft; das alte Bäcker Arbeitsgesetz entfällt.
    Ab diesem Zeitpunkt:
    darf in Bäckereien und Konditoreien in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr gearbeitet werden,
    dürfen Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien an Sonn - und Feiertagen „für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditoreiwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckereiwaren beschäftigt werden.“
    werden Arbeitnehmer an einem Sonn - Feiertag beschäftigt, müssen sie innerhalb vom zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten.
    Im Jahr müssen 15 Sonntage Beschäftigung frei Bleiben.

    Nachtarbeit

    Für Bäcker und Konditoren zählt die Zeit von 22:00 Uhr als Nachtzeit.
    Nachtarbeit ist jede Arbeit, die zu mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit fällt.
    Als Nachtarbeit gilt:
    wer regelmäßig in Wechselschicht Nachtarbeit zu leisten hat, wer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet.
    Bei längerer Nachtarbeit (bis zu 10 Stunden) muß ein Ausgleich auf die durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag innerhalb von 4 Wochen bzw. von einem Kalendermonat erfolgen.

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