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Thema: Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks - Pflicht?

  1. #1
    Thomas Christensen Gast

    Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks - Pflicht?

    Heute erhielt ich folgende Anfrage:
    mein Arbeitgeber sagte mir, er müsse für alle Arbeitnehmer einen Beitrag zur Rentenversicherung an die Zusatzversorgungskasse des Deutschen Bäckerhandwerks entrichten. Meine Frage: Ab wann ,und wer bekommt diese zusätsliche Altersversorgung. Für eine Beantwortung wäre ich dankbar, mit freundlichen Grüßen
    Können Sie diese Anfrage beantworten?

  2. #2
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    AW: Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks - Pflicht?

    Hier ein kopierter Text von den Seiten des Deutschen Bäckerhandwerks
    ( www.baeckerhandwerk.de/129.php )


    Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.
    Die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks (ZVK) wurde im Jahr 1970 auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) gegründet. Durch die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge war die Teilnahme aller Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03. Oktober 1990 gewährleistet.
    Die Tarifvertragsparteien haben sich im Dezember 2002 darauf verständigt, die Beitragspflicht der Betriebe aufzuheben und die Kasse abzuwickeln. Dieser Schritt ist aufgrund der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit in Zukunft immer notwendiger werdenden Vorsorge des einzelnen Arbeitnehmers nach eingehenden Beratungen der Tarifvertragsparteien erfolgt, um auf der Basis der ab 01.01.2002 erfolgten gesetzlichen Neuregelung eine neue attraktive betriebliche Altersvorsorge auf der Grundlage eines Rahmentarifvertrages zu vereinbaren. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie unter der Rubrik Bäcker-Rente.

    Die Zusatzversorgungskasse befindet sich seit dem 1.1.2003 in Abwicklung, wird aber weiter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Ab dem 1.1.2004 können nur noch unverfallbare Teilansprüche, die bis zum 31.01.2003 begründet worden sind, bei uns geltend gemacht werden.

    Anspruchsvoraussetzungen
    Anspruchsberechtigt sind alle sozialversicherungspflich tig beschäftigten Arbeitnehmer in Bäckereibetrieben, gleich welche Funktion sie dort ausüben. Auch Familienangehörige gehören zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten, wenn sie in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.

    Vollrentenanspruch
    Einen Vollrentenanspruch hat derjenige, der bis zum 31.12.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente ) oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und unmittelbar bis zum 31.01.2003 eine 10jährige ununterbrochene Arbeitnehmertätigkeit in Bäckereibetrieben nachweisen kann. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Zeit in einem oder mehreren Betrieben nachgewiesen wird.
    Als Unterbrechung zählen nicht:

    Zeiten der Arbeitslosigkeit
    Beschäftigung in einem Betrieb der Brotindustrie
    Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente)

    Vorstehende Zeiten werden aber bei der Berechnung der Wartezeit nicht mit angerechnet. Insgesamt muss eine Tätigkeit von mindestens 10 Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks nachgewiesen werden.
    Eine Rente aus der Privatversicherung berechtigt nicht zum Bezug einer Zusatzrente.

    Teilrentenanspruch
    Voraussetzung hierfür ist:

    10jährige ununterbrochene sozialversicherungspflich tige Arbeitnehmertätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb bis zum 31.01.2003
    Vollendung des 35. Lebensjahres bei Ausscheiden aus diesem Betrieb bzw. bei Beschäftigung über den 31.01.2003 hinaus spätestens am 31.01.2003
    Ausscheiden aus diesem Betrieb nach dem 21.12.1974
    Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente )
    oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Höhe der Teilrente:
    Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 25 %
    Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 50 %
    Nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 75 %
    der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb gezahlten Vollrente.

    Die Höhe der Zusatzrente berechnet sich gemäß § 1 Ziff. 1 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

    Nach dem 31.12.2003 eintretende Versicherungsfälle und aufrechterhaltene Anwartschaften werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs icht (BaFin) ab 01.01.2004 vorerst um 2,9 % jährlich gekürzt. Sollte die Kasse in den kommenden Jahren wieder einen Überschuss erwirtschaften, kann dieser zur Kompensierung der Kürzung verwendet werden.

    Die Zahlung erfolgt vierteljährlich nachträglich.

    Bei der Antragstellung wird jede Bäckerinnung, Kreishandwerkerschaft oder Verwaltungsstelle der Gewerkschaft NGG gerne behilflich sein

    Entwicklung des Rentnerbestandes seit Gründung



    Die aktuelle Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stellen wir Ihnen unten als druckfähiges pdf-Dokument zur Verfügung.

    Weitere Informationen zur Zusatzversorgungkasse:

    Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten
    des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG
    Bondorfer Str. 23
    53604 Bad Honnef
    Tel. 02224/770423 od. 24

  3. #3
    Lohnbaecker Gast

    Ausrufezeichen AW: Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks - Pflicht?

    Diese Anfrage ist Berechtigt und auch Richtig!
    Es sind Anteile die der AG & AN in diese Kasse einzahlen!
    Jedoch ist zu beachten!
    Dass diese Anteile für den AN nur passiv Ersichtlich sind!
    ( Sie Schmälern den Steuerlichen Anteil also das Brutto Gehalt, was sich positiv auswirkt )
    Solange wie er Aktiv im Bäckerhandwerk arbeitet werden Leistungen abgeführt, ein Anspruch auf diese Leistungen erhält der Bäcker AN, wenn er das Renten alter Erreicht hat, oder eine Berufsunfähigkeit Vorliegt, auch bei einem Betrieblichem Unfall hat er Ansprüche auf diese Leistungen.
    Leider begrenzen sich die Leistungen auf die Aktive Ausübung und werden den gesetzlichen Renten oder Unfallversicherungen nicht zu gerechnet!
    Wenn der AN nicht im Bäckerhandwerk tätig ist, oder dieses Verlässt.
    Verfallen die Zusatzleistungen zu Gunsten der Zusatzkasse.
    Hier ist zu bemerken das der Bergbau, Stahl Gießereien Brauer Mälzer und die Auto Industrie ähnliche Vorgaben haben.
    Auch in der Landwirtschaft sind diese Vorgaben üblich!
    Sie berufe sich auf das, sog. Grundversorgungs- Gesetz!
    - dies wurde in den Kriegs Jahren:
    Weimarer Republik, 1914-1918 und 1939-1945 usw.
    sagen wir erfunden!
    - Es sollte sicherstellen, dass auch bei Katastrophen, Arbeitskräftemangel keine Versorgungs-
    Engpässe Entstehen!
    - Bestanteile dieses Gesetzes sind heute!
    DRK usw. Feuerwehr, THW und unter Umständen die Verteidigung- Kräfte, auch Exekutive Institutionen unterliegen diesem Gesetz.

    Hieraus erschließen sich auch die Vorgaben, des AG & AN bzw. Grundversorgungs- Betriebes der Legislative.

  4. #4
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    AW: Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks - Pflicht?

    Es sind nur 2/3 in die Rente von den Beiträgen gegangen,der Rest zur Berufsgenossenschaft.

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