Guten Tag,
grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Lohnzuschlägen, wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten!
Eine höhere Entlohnung für diese Arbeitszeiten ergibt sich allein aus Tarif- oder den individuellen Arbeitsverträgen, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. Januar 2006, Aktenzeichen: 5 AZR 97/05).
Gesetzliche Regelungen über Sonntags- und Feiertagszuschläge existieren nicht.
Existieren Tarifliche Vereinbarungen, finden diese nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber Tarifgebunden ist.
Es gibt Arbeitgeber, darunter auch tarifgebundene Bäckerei-Unternehmen, die sich weigern Zuschläge zu zahlen. Entweder weil sie die gegenwärtige Arbeitsmarktsituation und die damit verbundene Angst der Mitarbeiter schamlos ausnutzen oder weil sie sich in einer finanziell sehr schlechten Situation befinden.
Wenn ein Arbeitnehmer nicht an einen Sonn- oder Feiertag arbeitet, bekommt er seinen Regellohn für diesen Tag, aber keine Zuschläge. Die Zuschläge sind als ein Anreiz, Motivation und Ausgleich (Entschädigung) zu verstehen, für die Arbeitnehmer die an diesen Tagen arbeiten. Ähnlich verhält es sich mit den Nachtzuschlägen.
Warum sollte ein Arbeitgeber diese den Zahlen? Zumal es seid einiger Zeit Bestrebungen der Arbeitgeber gibt, darunter auch im Bäckerhandwerk, diese Abzuschaffen.
Hinweis:
Die Beantwortung der Frage stellt KEINE INDIVIDUELLE Rechtsberatung dar.




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