• Seit 1. Mai ist die neue Energieeinsparverordnung (ENEV) in Kraft!

    In Immobilienanzeigen müssen deshalb ab 1. Mai 2014 zusätzliche Angaben erfolgen. Diese sind in §16a wie folgt geregelt:

    § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

    (1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

    1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
    2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
    3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
    4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
    5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

    Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweise n als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

    (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

    (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

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    Die Angaben können Sie in das Eingabefeld "Beschreibungstext 2" einfügen.

    Der Eigentümerverband Haus & Grund meldet dazu:
    Zitat: "Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen."

    Bußgeld für fehlende Angaben in der Anzeige Zitat: "Haus & Grund weist darauf hin, dass der Verkäufer oder Vermieter für die Einhaltung der neuen Pflichten verantwortlich ist. Das gilt auch, wenn zum Beispiel ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird. Verkäufer und Vermieter, deren Anzeigen die Energieangaben nicht enthalten, begehen ab 1. Mai 2015 eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro ausgesprochen werden kann."
    Mehr auf der Webseite von "Haus & Grund"


    Experten für den Energieausweis finden

    Weiterführende Informationen der Bundesregierung
    Kommentare 2 Kommentare
    1. Avatar von Rincon
      Rincon -
      Da sich die Immobilie in Chile befindet , ist kein Energieausweis verhanden und wird auch nicht benoetigt.
    1. Avatar von locca
      locca -
      sehr guter beitrag!