PAMOG GmbH
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Wankelstraße 2
33449 Langenberg
Deutschland
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Telefax: +49 (0) 5248 82420 – 100
Standort des Inserenten
Impressum:
PAMOG GMBH Wankelstraße 2 33449 Langenberg Tel: +49 (0)5248 82420- 0 Fax: +49 (0)5248 82420- 100 E-Mail info@pamog.de www.pamog.de |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Geschäftsführer:
Jose M. Oliveira
Steuernummer.: 34759067037
HRB 7520
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a Umsatzsteuergesetz
DE 814772100
Inhalt Verantwortlicher gem. §6 MDStV
Jose M. Oliveira
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung ebenso wie die Aufhebung des Schrifftformerfordernisses. 2. Angebote und Angebotsunterlagen Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Telefonische Angebote sind unverbindlich. Die zu diesem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Messungen, Zustand, Gewichte und Baujahr werden nach bestem Wissen gemacht, sind aber nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. 3. Auftragserteilung Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler die sich aus dem Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. 4. Preise Die Preise gelten jeweils ab Standort oder Lagerort, und zwar grundsätzlich ohne Demontage, Verpackung, Fracht, Versicherung, Einfuhrkosten und sonstige Kosten. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Eine Demontage erfolgt durch den Besteller oder auf seine Kosten und auf sein Risiko. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Das Transportrisiko trägt der Besteller, wird aber auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch den Abschluss einer Versicherung gedeckt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden Waren oder Leistungen erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht, behält sich der Lieferer eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsschluss bis zur Auftragserfüllung eintretenden Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten vor. Diese zeitliche Einschränkung von 4 Monaten entfällt, wenn der Besteller Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen. Falls im Angebot nicht ausdrücklich Sonderanfertigungen geboten werden, gelten die Preise für Normalgrößen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers durchgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt, Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Leistung für Über-, Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. 5. Zahlung Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferbereitschaft und 10% nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 4 Wochen nach Lieferung, und zwar bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug. GEBRAUCHTMASCHINEN, MONTAGEN UND WERKSTATTLEISTUNGEN sind sofort bei Abholung, spätestens bei Rechnungserhalt rein netto zahlbar; Lieferungen ins Ausland sind grundsätzlich vor Ablieferung der Maschinen zu zahlen. Zahlungen sind ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten, werden Zahlungen an Personen geleistet, die keine schriftliche oder mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des Lieferers versehenen Einzugsermächtigung vorweisen, gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag tatsächlich beim Lieferer eingeht. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB). Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Werden Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskantsatz der Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen, 6. Lieferung und Montage Lieferung ab Standort bzw. Lagerort erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind erforderlichenfalls bauseits zu stellen. Liefertermine und Liefertristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und berechnen sich ab Zugang der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber kann die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen bzw. verbindlich vereinbarte Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Besteller auf Verlangen des Lieferer nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 7. Abnahme Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. 8. Gewährleistung Bei dem Verkauf und Vertrieb von gebrauchten Maschinen, Geräten und Anlagen erfolgt der Verkauf und die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, es sei denn, dass die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt. Im Übrigen gelten bei Verträgen über neu hergestellte Maschinen, Geräte und Anlagen 12 Monate bei einem Einschichtbetrieb. Des Weiteren gelten folgende Bestimmungen: Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Sämtliche Mängelrügen müssen unverzüglich nach Feststellung der Mängel erhoben werden. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Gegenüber Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur rechnen, wenn die Gegenforderungen des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit er auf Ansprüche aus dem geschlossenen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so verzichtet er auf die Geltendmachung jeglicher Leistungsverweigerungsrechte. 9. Schadensersatz Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - aus Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 10. Eigentumsvorbehalt Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Einhalt aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Bis dahin darf der Besteller über die Liefergegenstände nicht anderweitig verfügen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Vetragsbestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf dem Lieferer. 11. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Lieferers in Langenberg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.